Bei der onkologischen Therapie am Lebensende haben die behandelnden Onkologen eine besondere Aufgabenstellung und Pflicht: Sie sollen das Leben der Patienten erhalten, ihre Gesundheit wiederherstellen und das Leiden lindern. Die moderne Onkologie verfügt über ein ausgesprochen großes Interventionspotenzial. Es ist allerdings nicht in jedem Einzelfall angemessen, dieses maximal einzusetzen, denn dies mag im Einzelfall „schlimmer als der Tod“ erscheinen.
Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten
Dieses Interventionspotential voll einzusetzen, kann an der medizinischen Indikation scheitern oder aber auch am Patientenwillen. Diesen garantiert in Deutschland das Selbstbestimmungsrecht des Patienten. Das gilt auch dann, wenn das Unterlassen einer medizinischen Intervention lebensbedrohliche Auswirkungen hat.
Dazu hat der Bundesgerichtshof in Strafsachen (BGH St 11, 111, 114, Az.: 4 StR 525/57) bereits am 28. November 1957 folgendes obiter dictum gesprochen: „Niemand darf sich zum Richter in der Frage aufwerfen, unter welchen Umständen ein anderer vernünftigerweise bereit sein sollte, seine körperliche Unversehrtheit zu opfern, um dadurch wieder gesund zu werden, denn auch ein lebensgefährlich Erkrankter kann triftige, sowohl menschlich wie sittlich achtenswerte Gründe haben, eine Therapie abzulehnen.“
Diese Haltung wurde seitens des Bundesverfassungsgerichts unterstrichen.
In der maßgeblichen Entscheidung vom 25. Februar 1979 (BVerfGE 52, 131, 171–178, Az.: 2 BvR878/74) urteilten die Richter des Bundesverfassungsgerichts: „Verstirbt der Patient resultierend aus seinem Behandlungsveto, so ist nur er selbst verantwortlich.“ Entsprechend seinen „ureigensten Maßstäben“ ist der Patient „allenfalls sich selbst, nicht aber dritten Personen und ihren Maßstäben Rechenschaft schuldig.“