Anlage I

Die Anlage I des Betäubungsmittelgesetzes führt Stoffe auf, die zur Veränderung des Bewusstseinszustandes verwendet werden können. Diese unter Anlage I geführten Betäubungsmittel sind weder verkehrs- noch verschreibungsfähig und dürfen nicht ohne weiteres verschrieben werden.

Anlage II

Die in Anlage II geführten Betäubungsmittel sind verkehrsfähig, jedoch nicht verschreibungsfähig und werden ähnlich wie die Stoffe der Anlage I behandelt. Die unter Anlage I geführten Betäubungsmittel sind weder verkehrs- noch verschreibungsfähig und dürfen nicht ohne weiteres verschrieben werden.